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Beweislastumkehr

- ergänzende Erklärung, Forderung!


Damit wir uns richtig verstehen:

Wir wollen nicht, dass Ärzte wegen einem quer anstatt längs geklebten Heftpflaster in Erklärungsnot kommen und damit in ihrer Arbeit behindert od. gar blockiert werden.
Wir wollen eine ehrliche Gleichstellung von Patient und Arzt.



Grundlage:

Ein Arzt schuldet keinen Erfolg der Behandlung. Er muss lediglich nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) behandeln und zwar nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens (sogenannter fachärztlicher Standard).

Und wenn dem nicht so ist?



Der Patient (Betroffene) muss drei Dinge beweisen

1. Dass bei Ihm ein Fehler gemacht wurde.
2. Dass er einen Körperschaden hat.
3. Dass dieser Körperschaden nicht eingetreten wäre, wenn der Arzt richtig gehandelt hätte.


Ausnahmen:

Der grobe Behandlungsfehler
Als grob werden solche Fehler eingestuft, die nach den Maßstäben der Vernunft einem Arzt schlechterdings keinesfalls unterlaufen dürfen.

Einige Beispiele (ohne Gewähr):
Es ist ein grober Behandlungsfehler,

- wenn ohne vorherige Aufklärung eine Außenseitermethode angewandt wird

- wenn bei der Operation ein Tupfer im Bauchraum vergessen wird

- wenn eine zwingend gebotene Beendigung einer Schwangerschaft durch Kaiserschnitt unterlassen wird

- wenn der eine Geburt betreuende Arzt, nachdem die CTG-Aufzeichnungen wegen schlechter Qualität des Gerätes nicht mehr auswertbar geworden sind, trotz mehrfacher Anzeichen für eine Hypoxie weder eine Kopfschwartenelektrode anlegt, noch eine Mikroblutgasanalyse vornehmen lässt

- wenn beispielsweise Röntgenbilder verschwinden > mangelhafte Dokumentation




Noch ein paar Paragraphen

Gemäß § 276 BGB handelt fahrlässig wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt, d.h. wer die Gefahr der rechtswidrigen Tatbestandsverwirklichung nicht erkannt und nicht vermieden hat, obwohl er sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen bzw. vermeiden können und müssen. (Palandt-Heinrichs, §276 Rdnr. 12)

BGH, Urteil vom 5. April 2005, Aktenzeichen: VI ZR 216/03
Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.

Nach § 810 BGB haben Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen.

Berufsordnung der Ärzte - § 10 Dokumentationspflicht:
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben




Und jetzt?



Wie bereits aufgeführt muss in aller Regel der Patient dem Arzt einen Fehler nachweisen.
Für den Nachweis benötigt der Patient zu aller erst die (seine!?) Patientenakten.
Hiermit muss der (geschädigte) Patient den Beweis antreten.



Hier beginnt die erste Ungleichheit

Der Arzt hält die Patientenakte (das Beweismittel!) als Unikat in seinen Händen!
Der Arzt hat von der Erstellung bis zur Herausgabe (z.B. Anforderung durch den Patienten) die Möglichkeit die Unterlagen zu manipulieren.

Wenn dann der Patient (Betroffene), irgendwann einmal, die Patientenakte in die Hände bekommt, um nach heutigen Recht dem Arzt einen Fehler nachzuweisen, so erhält er von seinem "Gegner" Beweismaterial, welches dieser zuvor alleine gesichtet (manipuliert?) hat!



Hier kommt die zweite Ungleichheit

Die Patientenakte wird nicht so aufbewahrt, dass sie vor unerlaubten Zugriffen gesichert ist.
Sie ist un-kontrollierbar manipulierbar.

So jetzt, Patient, Du "Dummerle", beweise mir Fachmann mal, dass ich Dich nicht richtig behandelt habe!



Hier kommt die dritte Ungleichheit

Wenn dann der Patient (Betroffene) den Beweis des Behandlungsfehlers mit seinen Unterlagen (ob manipuliert oder nicht) antreten will, dann muss in aller Regel ein medizinisches Gutachten her. D.h., dass (jetzt wieder!) ein Arzt (Kollege!?!), nun im Gewandt des Gutachters, diese Krankenunterlagen beurteilen (begutachten) muss.

Welche Möglichkeiten gibt es um an ein Gutachten zu gelangen?
1. Durch die Medizinische Dienst der Krankenkassen - kurz MDK > ist kostenlos
2. Durch die Gutachter- Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern > ist kostenlos
3. Privatgutachten > kostet was - und oft nicht wenig!

Die MDK Gutachter werden, in auffallender Weise (sehr häufig), in den Arzthaftungsverfahren als "kleine" Idioten nieder gemacht. So nach dem Stiel: Wer nichts wird geht zum MDK.
Ein häufig gehörter Vorwurf ist, dass MDK Gutachter nicht klinisch (praktisch) arbeiten.

Die Gutachter- Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern werden von der Ärzteschaft und derer Haftpflichtversicherungen finanziert. Selbstredend kann hier nicht von einer neutralen Stelle (für den betroffenen Patienten) gesprochen werden.



Was bleibt also?


Eigentlich nichts. Selbst wenn der Patient (Betroffene) den Weg über irgend ein Gericht geht (zivil- oder strafrechtlich) so stößt er wieder an die Grenzen des Systems.

Vom Gericht berufene Gutacher (Ärzte) müssen sich oft den Vorwurf anhören, nicht vollkommen unabhängig zu arbeiten, Kollegenschutzgutachten zu erstellen.

Der Patient (Betroffene) ist diesem System auf Gedeih und Verderb ausgeliefert.



Eine Gleichstellung von Patient und Arzt ist überfällig und der Gesetzgeber zum handeln verpflichtet.



Wie?



Erster Schritt:

Die Patientenakte (das Unikat!) muss so gesichert werden, dass sie nicht manipulierbar ist.
So könnte beispielsweise nach jeder Behandlung (Krankenhaus) mit dem Abschlussbericht eine Kopie der Krankenakte in Form einer CD herausgegeben werden.
Das Selbe bei den niedergelassenen Ärzten - beispielsweise nach Quartalsende.

Damit wäre sichergestellt, dass der Patient (Betroffene) eine Kopie seiner Patientenakte in der Hand hält und es kein manipulierbares Unikat mehr gibt!

Aus diesem Grund muss beispielsweise bei Operationen/Geburten eine Videoüberwachung statt finden. Der Arzt kann dann dieses Material, bei unvorhersehbaren Komplikationen, als entlastendes Beweismittel heranziehen.



Zweiter Schritt:

Wirklich unabhängige Schlichtungsstellen und Gutachter.
Staatlich angestellt, finanziert und kontrolliert!


Diese Problematik hat u.a. der WDR
in der Sendung "Markt" vom 15.01.2007 wie folgt beschrieben:

Vater begutachtet Abteilung des Sohnes
Helga B. wandte sich an die für sie zuständige Gutachterkommission der Ärztekammer Westfalen. Nach über einem Jahr Wartezeit erhielt sie das Ergebnis: "Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt nicht vor." Ein Freispruch also ohne jedes Wenn und Aber, gestützt auf das Gutachten eines Dr. Tillkorn. Doch dann erfuhr Helga B. durch einen anonymen Anruf, dass der Sohn dieses Dr. Tillkorn in der gleichen Abteilung des gleichen Krankenhauses arbeitet, durch die sie sich geschädigt sieht. Der Vater begutachtete also eine Abteilung, in der sein eigener Sohn arbeitet. Und das sogar noch mit der Behauptung: "Die Begutachtung wurde nach bestem Wissen und unparteiisch erstellt."


Dazu die Aussage von Helga B:
(Verfasst am: 18.01.2007, 18:40, Forum)

Ergänzen möchte ich noch zu diesem Bericht, dass zur gleichen Zeit der Gutachtenerstellung sowohl der Leiter der Abteilung in der Klinik und Dr. Tillkorn die Prüfer zum Facharzt der Plast.-Chirurgie bei der Ärztekammer Westf.-Lippe waren.

Im Vorstand der Gutachterkommission saß und sitzt der Bruder von Dr. Tillkorn.

Leider konnte über die Klinik nicht berichtet werden, da ich nach Erstellung des negativen Gutachtens eine Einstweilige Verfügung erhalten hatte und im Urteil mir auferlegt wurde, keine Informationen über die Klinik an die Medien zu geben. Auch konnte aus diesem Grunde nicht über den zweiten Gutachter berichtet werden, da er ein Duzfreund des Leiters der Abteilung in der Klinik war.

Genau genommen dürfte einem dazu gar nichts mehr einfallen!!"


Gerade dieser Fall ist kennzeichnend und sagt alles über das System im System aus!



Dritter Schritt:

Gesetzliche Pflicht zur Aufklärung des Patienten über den "Unfall".



Vierter Schritt:

Gesetzliche Meldepflicht für jeden (Arzt, Krankenschwester, Pflegepersonal usw.) der einen Zwischenfall oder Unfall festgestellt hat.



Fünfter Schritt:

Gesetzliche Meldefrist von Behandlungsfehlern; auch außergerichtliche Vergleiche.
Wie?
Die Haftpflichtversicherungen, Gerichte, Schlichtungsstellen, Gutachterkommissionen sind gesetzlich verpflichtet einen anerkannten Behandlungsfehler oder Vergleich dem bereits existierenden Landesamt für Statistik zu melden. Dies erfolgt unter Angabe der Schädigung, des Fachgebietes und des Ortes der Schädigung. (Praxis, Klinikum, usw.)
Regelmäßig müssen diese Daten, spätestens zum Jahresende, dem Bundesamt für Statistik gemeldet werden.



Ergebnis:

Endlich hätten wir in Deutschland eine aussagefähige Statistik!

Niemand könnte mehr mit nebulösen "Fakten" handeln:
"Mehr Tote in der Medizin als im Straßenverkehr!".
"Ich schätze etwa 400.000 Behandlungsfehler pro Jahr!".


Wir wären nicht in Deutschland, wenn nicht versucht würde genaue Zahlen heraus zu finden. Das sieht dann wie folgt aus:

Häufigkeit ärztlicher Behandlungsfehler im Jahr 1999

nach Hansis "Der ärtzliche Behandlungsfehler"
Die Zahlen sind identisch (gleicher Autor!) mit der Gesundheitsberichterstattung des Bundes Heft 04/01

Tabelarische Aufarbeitung durch Geoffrey & Mike, Manfred Maier und Elmar Kordes, Privates Netzwerk Medizingeschädigter.
ca. Anträge
ca. Begutachtungen
Behandlungsfehler anerkannt
Gutachterkommissionen bzw. Schlichtungsstellen der Landesärztekammmern
9.800
6.300
17,8% (Bayern) bis 35 % (Nordrhein)
Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)
nicht bekannt
9.678
24 %
Zivilkammern der Landgerichte
nicht bekannt
nicht bekannt
nicht bekannt
Direkte Regulierung mit der Versicherung
nicht bekannt
nicht bekannt
nicht bekannt
DBV-Winterthur
jährlich 4.500 Schadensmeldungen
bei 108.000 Versicherten
30 % durch Schlichtungsverfahren
geklärt
10 % der Fälle gehen vor Gericht
4 % durch Urteil bestätigt
Doppelbegutachtung
nicht bekannt






Schätzung der durchgeführten Ermittlungsverfahren im Jahre 1995

nach Orben "Rechtliche Verantwortung für Behandlungsfehler"

Tabelarische Aufarbeitung durch Geoffrey & Mike, Manfred Maier und Elmar Kordes, Privates Netzwerk Medizingeschädigter.


Ermittlungsverfahren
von Amts wegen
500
von Betroffenen
1.000
gesamt
1.500

Strafrechtliche Verfolgung der Ermittlungsverfahren
94 %
sanktionslos eingestellt gem. §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO
5 %
Einstellung wegen Geringfügigkeit § 153 a Abs. 1 StPO
1 %
Anklageerhebung
0,7 % gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt bzw. fei gesprochen
0,3 % Verurteilung



Schätzungen der Behandlungsfehlervorwürfe

nach Hansis: 40.000 Vorwürfe pro Jahr 12.000 Behandlungsfehler/Jahr nachgewiesen
nach Orben: 30.000 Regressforderungen (lt. Angaben d- Versicherungen) 2.000 bis 10.000 Schadenersatz-Schmerzensgeldverfahren


Der Leiter des Instituts für Klinische Pharmakologie an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH), Jürgen Fröhlich, wird in einem dpa Bericht in der Schwäbischen Zeitung vom 16. August 2003 wie folgt zitiert: "Als Folge unerwünschter Medikamentenwirkungen müssen mit jährlich 58.000 Todesfällen allein in internistischen Abteilungen gerechnet werden. In der Hälfte der Fälle handelt es sich um Fehler bei der Medikamentenverabreichung, die potenziell vermeidbar wären."



Zwei Tatsachen fallen auf:

1. Starkes Nord- Süd Gefälle (35 % Nordrhein gegenüber 17,8 % in Bayern) der Anerkennung auf Behandlungsfehler bei den Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen

2. Nur 0,3 % (!) der strafrechtlichen Verfolgung von Ärzten führt zur Verurteilung





Wie hoch wäre der Prozentsatz
anerkannter Fälle, wenn
wirklich unabhängig
begutachtet würde?





Anmerkung:

Die Autoren, Manfred Maier und Elmar Kordes (Geoffrey und Mike) sind u. a. im Besitz einer manipulierten Patientenakte, als auch eines eindeutigen Kollegenschutzgutachtens!

Durch ihre ehrenamtliche Arbeit im Vorstand des AKMG, Arbeitskreis Medizingeschädigter BUNDESVERBAND -AKMG- e.V. und als Organisatoren und Betreiber des Privaten Netzwerk Medizingeschädigter, lesen und hören sie täglich von diesen Vorwürfen, Forderungen.


"Wir wissen ganz genau von was wir reden und schreiben!"





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Merke:
Wir sind Betroffene und wollen uns nicht am Elend unserer Mitmenschen bereichern.

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